In Deutschland und Österreich ist unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen der Verkauf von PV-Produkten zum Nullsteuersatz möglich. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, können Sie bei MAXSEL noch günstiger zum Nullsteuersatz bestellen. Lesen Sie weiter zu den genauen Bestimmungen.
Deutschland
Hinweise zu Lieferungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ab 01.01.2023 mit Nullsteuersatz
Der Deutsche Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16.12.2022 zugestimmt. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 01.01.2023 auf 0% bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Die Anwendung des Nullsteuersatzes kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.
Sie können bei uns einen Kauf mit dem neu eingeführten Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ab 01.01.2023 durchführen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen:
FORMULAR zur Anwendung des Nullsteuersatzes in Deutschland: Betreibererklärung Deutschland
Wichtiger Hinweis: Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage, die nicht größer als 30 kW Peak ist und in Deutschland im Marktstammdatenregister gemeldet ist/wird oder wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Lieferungen an Installateure, Händler oder an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind/werden, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Dies gilt auch für mobile Anwendungen. Artikel, die nicht nach der neuen Gesetzgebung dem Nullsteuersatz unterliegen, werden mit dem gewohnten Steuersatz versteuert und fällige Beträge nachgefordert. Sendungen in andere Länder unterliegen der dort gültigen MwSt. Wir behalten uns vor, bei zweifelhaften/falschen Angaben die Belieferung zu verweigern.
Österreich
Vom 1. Jänner (Januar) 2024 bis 31. Dezember 2025 entfällt in Österreich die MwSt auf Photovoltaikanlagen bis 35 kWp nach § 28 Absatz 62 UStG 1994.
Sie können bei uns einen Kauf mit dem neu eingeführten Nullsteuersatz nach § 28 Absatz 62 UStG 1994 ab 01.01.2024 durchführen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen:
FORMULAR zur Anwendung des Nullsteuersatzes in Österreich: Betreibererklärung Österreich
Wichtiger Hinweis: Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage, die nicht größer als 35 kW Peak ist und in Österreich auf oder in der Nähe von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder Gebäuden, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung) genutzt werden, installiert wird. Die Lieferungen an Installateure, Händler oder an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind/werden, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Dies gilt auch für mobile Anwendungen. Artikel, die nicht nach der neuen Gesetzgebung dem Nullsteuersatz unterliegen, werden mit dem gewohnten Steuersatz versteuert und fällige Beträge nachgefordert. Sendungen in andere Länder unterliegen der dort gültigen MwSt. Wir behalten uns vor, bei zweifelhaften/falschen Angaben die Belieferung zu verweigern.
Im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen können auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen… zum Nullsteuersatz geliefert werden. Die Bestellung von Photovoltaikmodulen ist aber obligatorisch.
Nach Auskunft der Finanzbehörden gilt: Der separate Erwerb von Zubehör für die Errichtung von PV-Solaranlagen (Wechselrichter usw.) unterliegt dem Normalsteuersatz von 20% MwSt. Nur wenn ein begünstigter Erwerb eines Photovoltaikmodules vorliegt, ist der Erwerb von Zubehör nach §28 Abs. 62 UStG 1994 mit 0% MwSt. möglich.
Ob für einen Stromspeicher der Nullsteuersatz gilt, hängt vom Größenverhältnis zwischen neuer PV-Anlage und Stromspeicher ab. Auch hier müssen die Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Nullsteuersatzes erfüllt sein.
Damit der Nullsteuersatz gilt, darf das Größenverhältnis PV-Anlage zu Stromspeicher nicht größer sein als 1 : 2 Modulleistung (kWp) : Nettospeicherkapazität (kWh)
Der Bundesverband Photovoltaic Austria klärt unter folgendem Link präzise über die gesetzlichen Voraussetzungen zur Absenkung des Steuersatzes auf 0 % auf: Nullsteuersatz für PV-Anlagen
Bestellweise
Bestellen Sie wie gewohnt über den Onlineshop, sammeln alle Produkte im Warenkorb, gehen weiter zur Kasse und setzen beim Checkout den Haken an der geforderten Stelle mit Hinweis zum berechtigten Personenkreis. Der Warenkorb wird dann auf den Nullsteuersatz gesetzt. Die gemachten Angaben versichern Sie uns, indem Sie uns das ausgefüllte Formular per Mail unter Angabe der „Bestellnummer und Namen“ im Betreff (Beispiel: 12345 – Max Mustermann) an info@maxsel.de zusenden. Erst danach kann Ihr Auftrag bearbeitet werden.